§§§ • Rechtliches • S 00000.000.00X • § 000.000.000.000.000.00X • • • PERSÖNLICHES | VERTRAULICHES
§§§ • Rechtliches
••• PERSÖNLICHES | VERTRAULICHES •••
Sämtliches in Betracht kommendes, mit PERSÖNLICH•VERTRAULICH gekennzeichnetes, IST AUSSCHLIESSLICH entsprechenden Adressaten* zugänglich zu machen. Jeder, wer NICHT Adressat* ist, darf von den durch alle in Betracht kommenden stattgefundenen Übermittlungen solcher, an explizit mit PERSÖNLICH•VERTRAULICH genannte, KEINERLEI Kenntnis nehmen!
-Auch dann NICHT, wenn es wegen aller in Betracht kommender Gründe, nicht Möglich war/ist PERSÖNLICH•VERTRAULICH-Kommunikation:en, respektive Korrespondenz:en an die explizit genannten Adressaten* direkt zu Leiten.
Zum Beispiel durch eMail-Übermittlungen an die Haupt-eMail-Adresse und nicht an die Empfänger-eMail-Adresse:n.
In solchen Fällen ist alles in Betracht kommende PERSÖNLICH/VERTRAULICH gerichtetes SOFORT und ohne Umwege, DIREKT an entsprechende, mit PERSÖNLICH•VERTRAULICH gerichtete Adressaten* durchzuleiten/Weiter zu Leiten!
* Als Adressaten sind alle in Betracht kommenden gemeint, an welche PERSÖNLICH•VERTRAULICH gerichtetes gesandt wurde/wird.
Wir aktezptieren zu keinem Zeitpunkt Interne Regelungen, wenn wir diese nicht Vorher, in Gänze durchverhandelt und nach finalen Verhandlungsergebnissen schriftlich Gegengezeichnet haben.
Präambel
PERSÖNLICH / VERTRAULICH-Kennzeichnungen
Sind für viel zu Viele Menschen (darunter auch viel zu Vielen führungspositioniertten Menschen) einfach nichts sagendes. Deshalb werden durch NICHT spezifisch mit PERSÖNLICH / VERTRAULICH adressierte (zumeist untergebenes Personal), auch nicht Fachgerecht in die Themen PERSÖNLOICHER / VERTRAULICHER Kommunikationen, respektive Korrespondenzen eingeführt. Die Folgen: Zig in Gänze "eigentlich" unnötige Gerichtsverfahren, mit Ebengleich zumeist vollkommen unnötigen Strafen (bis Hin zu langjährigen Gefängnisstarfen)... Und das alles nur, weil Gesamtunternehmensleitungen es nicht in den Griff bekommen haben, auch dieses Thema Ordnungsgemäß "nach Unten" zu Kommunizieren. Viel zu Oft wird sich deshalb von z.B.: Personal, wegen (zwar Intern gültiger, aber NIEMALS in allen in Betracht kommenden Rechte-, wie Gesetzesregelungen gültiger) hinter Internregelungen Versteckt. Viel zu Viel Personal wird durch unsachgemäße und/oder fehlende Anweisungen nicht in der Lage sein, Gut von Böse zu Unterscheiden. Personal handelt aus dem Bauch heraus und übergibt an Vorgesetzte. Vorgesetzte wollen ihre Machtposition profellieren, indem sie sich (auch Wissentlich = Vorsätzlich Strafbar) über Rechte und Gesetze hinwegsetzen und Kenntnisse von NICHT FÜR SIE bestimmtes nehmen. Manchmal auch, weil sie Intern von der Gesamtunternehmensleitung durch Vertrag dazu bemächtigt wurden. SOLCHE INTERNVERTRÄGE HABEN FÜR PERSÖNLICH/VERTRAULICH gekennzeichnetes KEINERLEI Berechtigung! Rechte und Gesetze akzeptiert interne Bevollmächtigungen für PERSÖNLICH/VERTRAULICH gekennzeichnetes NICHT!
DESHALB FÜR ALLE:
ALLE IN BETRACHT KOMMENDEN PERSÖNLICH / VERTRAULICH-KENNZEICHNUNGEN BEDEUTEN:
SOLCH GEKENNZEICHNETES MUSS VON ALLEN NICHT-ADRESSATEN* SOFORT UND OHNE UMWEGE AN ENTSPRECHENDE ADRESSATEN* DURCHGEREICHT/ WEITERGELEITET WERDEN, OHNE IRGENDEINE KENNTNIS VON DEN INHALTEN SOLCH MIT PERSÖNLICH/VERTRAULICH GEKENNZEICHNETEN INHALTEN ZU NEHMEN! EINE WEITERLEITUNG AN ALLE IN BETRACHT KOMMENDEN NICHT•ADRESSATEN* SIND DURCH UNS ABER AUCH DURCH RECHTE UND GESETZE VERBOTEN.
SIEHE AUCH: [ AHNDUNGEN BEI VERSTÖSSEN ]
SOWIE:
GG Grundgesetz Brief-, Post-, Fernmelde-, und Kommunikationsgeheimnis
BDSG Bundesdatenschutzgesetz
TKG (Bundes)Telekommunikationsgesetz
StGb Strafgesetzbuch § 202 ff. (Verletzung des Briefgeheimnisses)
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Europäische Datenschutzgesetze
Europäische Strafgesetze
Wann und wofür gilt das Briefgeheimnis?
Postsendungen, die an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind, dürfen andere Personen weder öffnen, noch lesen. Nicht nur verschlossene Briefe unterfallen dem Briefgeheimnis, es gilt auch für Postkarten oder Pakete. In Deutschland wird das Briefgeheimnis als so schützenswert angesehen, dass es sogar im Grundgesetz verankert ist (Art. 10 GG). Das Öffnen fremder verschlossener Post ist keine Bagatelle. Liegt kein besonderer Grund dafür vor, ist es sogar eine Straftat, die eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann (§ 202 StGB).
Welchen Schutzbereich umfasst das Fernmelde- bzw. Kommunikationsgeheimnis?
Nicht nur Briefe, Pakete und Postkarten sind geschützt vor dem Zugriff Unbefugter, sondern auch die private elektronische Kommunikation mit modernen Kommunikationsmitteln wie z. B. E-Mail, Chat oder Mobiltelefon (Art. 10 Grundgesetz). Erkennbar private Nachrichten, die über Smartphones verschickt werden, dürfen deswegen auch nicht ohne Einverständnis des Absenders weitergeleitet werden. Früher wurde dieses Schutzrecht Fernmeldegeheimnis genannt, heute spricht man von Kommunikationsgeheimnis.
Weder der Staat noch Privatpersonen oder Unternehmen, wie z. B. Diensteanbieter oder Arbeitgeber, sind befugt, private Nachrichten abzuhören, zu lesen oder weiterzuleiten – es sei denn, es existiert dafür eine gesetzlich geregelte Ausnahme.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) dient der Wahrung der Nutzer- und Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und § 88 TKG insbesondere der Wahrung des Fernmeldegeheimnisses. Darüber hinaus enthalten die §§ 91-107 TKG zu beachtenden Datenschutzvorschriften.
Was oder wen schützt das Postgeheimnis?
Das Postgeheimnis schützt alle personenbezogenen Daten auf ihrem Weg vom Absender zum Adressaten. Es betrifft daher im Wesentlichen die Mitarbeiter der Paket-, sowie Briefbeförderungsdienstleister.
Dem Postgeheimnis unterfallen sowohl Adressaten- und Absenderdaten als auch der Inhalt der Postsendung, unabhängig davon, ob die Daten frei zugänglich sind.
Wer die personenbezogenen Daten, die anlässlich der Beförderung der Post anfallen, unbefugt liest oder gar verwendet, verstößt gegen das Postgeheimnis, das wie das Briefgeheimnis in Art. 10 GG geregelt ist.
Das ist erlaubt – das ist verboten:
Der Gesetzgeber und auch die Gerichte haben genauer definiert, was orientiert am Brief- und Kommunikationsgeheimnis verboten und was erlaubt ist.
Was dürfen der Verfassungsschutz und die Strafverfolgungsbehörden?
Der Verfassungsschutz und die Strafverfolgungsbehörden dürfen Briefe, andere verschlossene Schriftstücke und Pakete öffnen, jedoch nur dann, wenn die dafür erforderlichen, allesamt gesetzlich geregelten und meist sehr strengen Voraussetzungen erfüllt sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Öffnung der Post eines Beschuldigten in einem Strafverfahren zur Aufklärung eines Verbrechens unumgänglich ist. Die Hürden sind hoch. In der Regel muss darüber sogar ein Richter entscheiden. Gleiches gilt, wenn seitens des Staates Telefongespräche abgehört oder private Chat- oder Messenger-Dienste-Accounts ausgelesen werden sollen.
Was darf der Arbeitgeber nicht?
Der Arbeitgeber darf Briefe an Arbeitnehmer, die in der Adresse mit „persönlich“ oder „vertraulich“ gekennzeichnet sind, nicht öffnen.
Was dürfen Ehepartner und Verwandte nicht?
Ehepartner dürfen die Post und die Online-Kommunikation des anderen nicht ohne weiteres öffnen und lesen, erst recht dann nicht, wenn sie getrennt leben. Das hat der Bundesgerichtshof für das Postgeheimnis bereits im Jahr 1990 entschieden (Urteil v. 20.02.1990, VI ZR 241/89). Ein Verstoß dagegen verletzt das Persönlichkeitsrecht des (Ex-)Partners, es sei denn, dessen Einwilligung in das Öffnen bzw. Lesen der Post ergibt sich aus den Umständen. Bei einer intakten Ehe kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Post geöffnet werden darf, da dies im Rahmen von alltäglichen Angelegenheiten vom mutmaßlichen Willen des Ehepartners gedeckt sein dürfte.
Ob Eltern die Post, E-Mails und SMS ihrer Kinder lesen dürfen, ist umstritten. Hier ist das Persönlichkeitsrecht des Kindes mit dem Erziehungsrecht der Eltern und deren Pflicht und Recht zur elterlichen Sorge abzuwägen. Wenn das Kindeswohl gefährdet ist, kann sich daraus die Befugnis der Erziehungsberechtigten ergeben, den Briefwechsel oder die Online-Kommunikation ihrer noch minderjährigen Kinder zu kontrollieren.
Grobe Faustregel: Je älter die Kinder sind, desto mehr schränkt sich dieses Recht ein.
Nach dem OLG Hamm darf ein Vormund die Post seines Mündels lesen, wenn dies der Schutzzweck der Vormundschaft im Einzelfall gebietet. Der Vormund darf den Briefverkehr des Mündels dann in angemessener Weise kontrollieren, wenn der Schutz des Mündels oder Dritter dies unabweislich gebietet (OLG Hamm, Urteil v. 16.04.1985, 15 W 46/85).
Was darf der Betreuer?
Ist ein Betreuer bestellt, darf er das an den Betreuten adressierte, verschlossene Schriftstück nur öffnen, wenn ihm das Öffnen der Post besonders übertragen ist und wenn der Brief erkennbar Aufgaben im Rahmen der Betreuung betrifft.
Briefgeheimnis verletzt? Die Folgen
Wer unbefugt verschlossene Schriftstücke, so z. B. Briefe, aber auch Tagebücher oder Notizen, öffnet, die erkennbar nicht für ihn bestimmt sind, macht sich wegen Verletzung des Briefgeheimnisses strafbar. Zeigt der Betroffene ihn an, muss er mit einer Geldstrafe oder gar mit einer Freiheitsstrafe rechnen (§ 202 Strafgesetzbuch). Völlig irrelevant ist es für die Strafbarkeit, ob der Täter den Inhalt liest oder nicht. Es reicht bereits das Öffnen. Wer gegen das Briefgeheimnis verstößt, riskiert neben strafrechtlichen Folgen auch eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz und Unterlassung.
BVerfG zum Fernmelde/Kommunikationsgeheimnis
Zweck des Fernmeldegeheimnisses ist es, die Kommunizierenden vor den spezifischen Vertraulichkeitsrisiken der Fernkommunikation zu schützen. Der spezielle Schutz des Fernmeldegeheimnisses schafft einen Ausgleich für den technisch bedingten Verlust an Beherrschbarkeit der Privatsphäre, der durch die Nutzung von Anlagen Dritter zwangsläufig entsteht, und errichtet eine besondere Hürde gegen den vergleichsweise wenig aufwändigen Zugriff auf die dabei anfallenden Daten (vgl. BVerfGE 115, 166, 186).
Im Vergleich zur unmittelbaren Kommunikation resultieren bei der Fernkommunikation spezifische Vertraulichkeitsgefahren aus dem eingesetzten Übertragungsweg und aus der Einschaltung eines Kommunikationsmittlers (BVerfGE 85, 386, 396; BVerfGE 106, 28, 36). Die Kommunizierenden sollen durch die notwendige Einschaltung des Mittelsmannes nicht schlechter gestellt werden als sie bei unmittelbarer Kommunikation stünden (BVerfGE 107, 299, Abs. 48).
Ziel des Fernmeldegeheimnisses ist es, eine freie und unbefangene Telekommunikation zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 113, 348, 364 f.). Das Grundrecht soll die Bedingungen einer freien Telekommunikation aufrechterhalten (BVerfGE 107, 299, Abs. 47).
...weiteres folgt
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